Satzung der Fechtsportgemeinschaft Dillingen/Saar 1928 e.V. vom 05.06.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Fechtsportgemeinschaft Dillingen/Saar 1928 e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Dillingen/Saar.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Saarlouis unter der Nr. 8 VR 635 eingetragen.
  4. Der Verein gehört dem Fechterbund Saar e.V. an.
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Der Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Ausübung und Pflege des Fechtsportes mit den Waffen: Florett, Säbel und Degen, die Heran- und Weiterbildung des Nachwuchses, die Förderung sportlicher Leistungen, Teilnahme an fechtsportspezifischen Veranstaltungen, wie Meisterschaften in Einzel- und Mannschaftsdisziplinen, an nationalen und internationalen Turnieren und Schaukämpfen bei sportlichen Veranstaltungen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist konfessionell und politisch völlig neutral. Jede diesbezügliche Betätigung oder Meinungsbeeinflussung ist während Veranstaltungen, Sitzungen oder sonstigen Treffen des Vereins untersagt.
  4. Neben der Ausübung und Pflege des Fechtsportes gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des „FECHTERBUND SAAR e.V." macht er es sich zur Aufgabe, durch möglichst engen Kontakt mit ausländischen Fechtvereinen zur internationalen Völkerverständigung beizutragen.
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit 9/10 Mehrheit erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Dillingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche (insbesondere Fechten) Zwecke zu verwenden hat.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag, der in Textform eingereicht werden muss, entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Vorstand teilt dem Antragsteller / der Antragstellerin die Ablehnung des Aufnahmeantrags in Textform mit. Die Mitteilung bedarf keiner Begründung.
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss des Kalendervierteljahres bei Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
  2. Ein Mitglied kann, wenn es gegen Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstandes von dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  3. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse, Bankverbindung und Eintrittsdatum. Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung benötigt. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies erforderlich ist. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die der Vorstand erlassen kann bzw. der Datenschutzerklärung. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift, Telefonnummer und Bankverbindung unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden durch eine Gebührenordnung festgelegt. Die Gebührenordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Der Vorstand

  1. Der Vorstand (Gesamtvorstand) setzt sich aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand zusammen. Er besteht aus mindestens 5 und höchstens 14 Mitgliedern.
  2. Der geschäftsführende Vorstand (i. S. des § 26 BGB) besteht aus
  1. der/dem ersten Vorsitzenden,
  2. der/dem zweiten Vorsitzenden,
  3. der Kassenwartin / dem Kassenwart,
  4. der Schriftführerin / dem Schriftführer
  1. Dem erweiterten Vorstand gehören die Fechtwartin/der Fechtwart, die 1. Trainerin/der 1. Trainer, die Jugendwartin/der Jugendwart, die Pressewartin/der Pressewart, die Technische Leiterin/der Technische Leiter, die Aktivensprecherin/der Aktivensprecher, sowie bis zu 4 Beisitzer/Beisitzerinnen an. Die 1. Trainerin/der 1. Trainer gehört dem Vorstand kraft ihres/seines Amtes als geborenes Mitglied an.
  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes je allein vertreten.
  4. Die Mitgliederversammlung kann ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.

 

§ 7 Die Zuständigkeit des Vorstandes

(1)  Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
  5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
  6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
     

(2)   Innerhalb des Gesamtvorstandes bildet der geschäftsführende Vorstand ein Gremium, das für die Erledigung aller gewöhnlichen und außergewöhnlichen Fälle, die ein rasches Handeln erfordern und in denen eine Befragung des Gesamtvorstandes nicht möglich ist, tätig wird.
 

§ 8 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandsitzungen, die von der/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem zweiten Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder durch E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die virtuelle Teilnahme gem. §14 der Satzung ist möglich.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Personen aus dem geschäftsführenden Vorstand anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandsitzung.
  3. Die Vorstandsitzung leitet die/der erste Vorsitzende, bei deren/dessen Verhinderung die/der zweite Vorsitzende.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandsitzung, die Namen der Teilnehmer*innen, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  5. Für die Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben kein Stimmrecht, auch nicht deren gesetzliche Vertreter.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages;
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die virtuelle Teilnahme gem. §14 der Satzung ist möglich.
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem ersten Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter.
  2. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter bestimmt.
  3. Art der Abstimmung: Die Abstimmung kann per Akklamation erfolgen. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung verfasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters und der Protokollführerin/des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
     

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert und wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10-12 entsprechend.

 

§ 14 Hybride und virtuelle Versammlungen

Der Verein kann die Möglichkeit schaffen, dass Mitglieder auch per elektronischer Kommunikation ohne persönliche Anwesenheit an einer Versammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben können (§32 BGB). Es sind sowohl hybride wie vollständig virtuelle Versammlungen erlaubt. Voraussetzung für die Teilnahme ist eine geeignete technische Ausstattung, die es erlaubt, dass ein oder mehrere Mitglieder gleichzeitig auf elektronischem Wege teilnehmen können. Es besteht keine Pflicht für den Verein eine solche Einrichtung vorzuhalten. Die virtuelle Teilnahme kann von Mitgliedern weder verlangt noch eingeklagt werden. Virtuell teilnehmende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie physisch Anwesende. Für die Feststellung der Stimmberechtigen zählen sowohl physisch wie auch virtuell Teilnehmende. Wird die elektronische Verbindung zu virtuellen Teilnehmern unterbrochen, gelten sie für die Dauer der Unterbrechung als nicht anwesend. Weitere Regularien zur virtuellen Teilnahme, insbesondere zur technischen Ausstattung und Durchführung, können vom Vorstand im Rahmen seiner Geschäftsordnung geregelt werden.

Die Eintragung im Vereinsregister erfolgte am 21.08.2023.

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